181 StGB darstellen. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Amtsmissbrauchs gem. Art. 312 StGB vorliegend nicht erfüllt sind. Selbst wenn die angeordneten Zwangsmassnahmen gemäss SchKG widerrechtlich wären, würde nicht zwingend ein Amtsmissbrauch vorliegen. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn ein Ermessensmissbrauch seitens des Betreibungsamtes vorliegen würde. Vorliegend sind jedoch weder Hinweise darauf vorhanden, dass ein zweckentfremdeter Einsatz von staatlicher Macht vorliegt, noch ist ein entsprechender Vorsatz dazu erkennbar.