4 A.________ weder einen Diebstahl i.S.v. Art. 139 StGB noch einen Betrug i.S.v. Art. 146 StGB dar, sondern wurde vielmehr entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Art. 89 ff. SchKG vollzogen. Des Weiteren sind auch in der Aufforderung des A.________, B.________ solle auf dem Konkursamt erscheinen, sowie der anschliessenden polizeilichen Vorladung kein strafbares Verhalten ersichtlich, da diese Handlungen gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erfolgten und keine Nötigungshandlung i.S.v. Art. 181 StGB darstellen.