_ vom 3. Juli 2023 ein. Am 24. Juli 2023 leitete die Kantonspolizei ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft weiter, wonach sich der Beschwerdeführer erkundigte, ob seine Anzeige vom 4. März 2023 bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen sei. Am 5. August 2023 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben bei der Staatsanwaltschaft ein, in welchem er der Beschuldigten weitere Handlungen vorwarf, die gegen die SchKG-Bestimmungen verstiessen und somit strafbar seien. Gleichzeitig erstattete er Strafanzeige gegen die Steuerverwaltung D.________ wegen versuchten Betrugs und Nötigung.