Damit begehe sie noch weitere strafbare Taten, von Betrug bis Amtsmissbrauch. Da die Buchhaltung nicht vorgelegt worden sei, müsse angenommen werden, dass das Amt die Beträge widerrechtlich verwendet habe, womit klar ein Betrug erwiesen sei. Es liege nahe, dass die Beschuldigte das Geld des Beschwerdeführers veruntreut habe und zwingend von einer neutralen Person kontrolliert werden müsse. Im Weiteren werde immer wieder versucht, ihn dazu zu nötigen, auf dem Amt zu erscheinen, was sie mit polizeilicher Vorführung zu erreichen versuchten.