Konkret wirft er der Beschuldigten sowie deren Mitarbeitenden vor, Geld vom Mietzinskonto von ihm und seiner Frau gestohlen zu haben, ohne dass seine Frau darüber informiert worden sei oder einen richterlichen Erlass erhalten habe. Der entwendete Betrag bzw. die entsprechende Buchhaltung sei entgegen der Bestimmungen des SchKG weder belegt noch sei offengelegt worden, für welchen Zweck oder welchen Gläubiger er verwendet worden sei. Dies sei ein klarer Betrug und eine Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen.