Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2023 und damit verbunden die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in seinen Eingaben die Herausgabe von Unterlagen betreffend das laufende Pfändungsverfahren von der Beschuldigten verlangt oder feststellen lassen will, dass die Beschuldigte keine betreibungsrechtlichen Tätigkeiten vornehmen könne, wenn sie angeklagt sei, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden.