Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2023 und damit verbunden die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat.