Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung (Nichtanhandnahme) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die als Laieneingabe form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt.