2 Konstituierung gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, wenn die [mutmasslich] geschädigte Person bisher noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung (Nichtanhandnahme) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft zur Beschwerdeführung legitimiert.