118 Abs. 1 StPO). Eine solche Erklärung liegt auch dann vor, wenn eine geschädigte Person eine Nichtanhandnahmeverfügung anficht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3, wonach die Erhebung der kantonalen Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung als