zu Recht nicht vorgebracht. Die angeordnete Haftdauer von drei Monaten erscheint zudem im Hinblick auf die noch zu erstellende schriftliche Urteilsbegründung verhältnismässig. 7.4 Die mit erstinstanzlichem Urteil angeordnete Belassung in Sicherheitshaft für eine Dauer von drei Monaten ist somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten nicht zu beanstanden. 8. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.