59. Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre. Auf Antrag der Vollzugsbehörde kann das Gericht – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. Vor diesem Hintergrund droht mit der bisher ausgestandenen und nun bis zum 6. Dezember 2023 verlängerten Haft noch keine Überhaft. Auf die Frage, welche Sanktion er im Falle von Schuldfähigkeit zu erwarten hätte, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. 7.3 Schliesslich sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art.