Davon, dass das erstinstanzliche Urteil klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten ist, kann derzeit folglich nicht gesprochen werden. Das erstinstanzliche Urteil vom 6. September 2023 stellt daher gemäss zuvor dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Sanktion dar. Zur Dauer der angeordneten Massnahme kann dem Urteil nichts entnommen werden. Gemäss Art. 59. Abs. 4 StGB beträgt der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens fünf Jahre.