7.2.3 Gestützt auf das zuvor zum Gutachten Gesagten (E. 5.3 f. hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt und eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet hat. Eine eingehendere Prüfung des erstinstanzlichen Strafurteils obliegt nicht dem Haftgericht, sondern einzig der Berufungsinstanz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 5.4.1 mit Hinweisen).