Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.2.2; 1B_666/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.2; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.1). 7.2 Der Beschwerdeführer rügt Überhaft.