6.4 Zusammengefasst kann der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nicht ernstlich in Abrede gestellt werden. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland entziehen würde. Ob auch der besondere – von der Staatsanwaltschaft angeführte – Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben ist, kann angesichts dessen offenbleiben (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 4.5, 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.6 und 1B_278/2022vom 20. Juni 2022 E. 4.3).