Abgesehen davon, dass somit fraglich ist, ob Frankreich einem Ersuchen auf Auslieferung eines Staatsangehörigen stattgeben würde, stünde selbst die Möglichkeit einer Auslieferung einer Flucht nicht entgegen (BGE 123 I 31 E. 3d). Die vom Beschwerdeführer selbst zugegebene Absicht, nach einer Entlassung aus der Haft nach Frankreich zu reisen, genügt für die Annahme der Fluchtgefahr, obwohl Frankreich allenfalls selbst ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer durchführen müsste. 6.4 Zusammengefasst kann der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nicht ernstlich in Abrede gestellt werden.