Entsprechend kann sie – wegen der fehlenden Möglichkeit der Gewährung von Gegenrecht gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) – keine Auslieferung von Staatsbürgern eines ausländischen Staats in die Schweiz verlangen. Abgesehen davon, dass somit fraglich ist, ob Frankreich einem Ersuchen auf Auslieferung eines Staatsangehörigen stattgeben würde, stünde selbst die Möglichkeit einer Auslieferung einer Flucht nicht entgegen (BGE 123 I 31 E. 3d).