9 reinkommen (EAUe; SR 0.353.1) vermag die Fluchtgefahr ebenfalls nicht zu minimieren. Zum einen kann von Frankreich die Auslieferung eigener Staatsangehörigen abgelehnt werden (Art. 6 EAUe), zum anderen liefert die Schweiz bekanntlich keine eigenen Staatsbürger an fremde Staaten aus. Entsprechend kann sie – wegen der fehlenden Möglichkeit der Gewährung von Gegenrecht gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG;