Vor diesem Hintergrund ist bei einer Haftentlassung nicht ernsthaft damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer dem weiteren Verfahren, insbesondere aber einem allfälligen Massnahmenvollzug freiwillig stellen würde. An dieser Einschätzung ändert weder die entsprechende Beteuerung des Beschwerdeführers etwas noch der Umstand, dass er keine Medikamente mehr einnimmt (was im Übrigen seitens der Ärzte nicht empfohlen wird [vgl. Protokoll der Hauptverhandlung, S. 22 Z. 31 ff, insbesondere Z. 41 f.; pag. 1769]) und sich bisher kooperativ, anständig sowie unauffällig verhalten hat.