Für den Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet, welche – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält – durchaus einige Jahre dauern könnte. Der Beschwerdeführer ist mit den gutachterlichen Schlussfolgerungen (einschliesslich Diagnose) und Empfehlungen nicht einverstanden und somit insoweit nicht einsichtig (Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. September 2023, S. 19 Z. 10 ff. [pag. 1766]), was auch der Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2023 bestätigt hat (a.a.O., S. 22