6.3 Die Beschwerdekammer geht mit dem Regionalgericht und der Staatsanwaltschaft einig, dass nach wie vor eine konkrete und erhebliche Gefahr besteht, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung durch Flucht dem Verfahren und der ihm drohenden Sanktion entziehen könnte. Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger, verfügte vor der Verhaftung über längere Zeit über kein festes Domizil und lebte in seinem Fahrzeug (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2022, S. 3 Z. 34 [pag. 646]). In der Schweiz hat er weder persönliche, verwandtschaftliche noch anderweitige Beziehungen.