Auch aus seiner früheren Vergangenheit gebe es nichts Schlechtes zu berichten, habe er doch 25 Jahre gearbeitet und lebe seit mehreren Jahrzehnten in einer stabilen Beziehung. Vorliegend sei die Wahrscheinlichkeit einer Flucht aufgrund der Gesamtumstände somit als sehr gering zu betrachten und er könnte, sollte er sich nach einer Haftentlassung – wider Erwarten – dennoch dem Verfahren entziehen, leicht rechtshilfeweise durch die französischen Behörden zugeführt werden. 6.3