Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass seine Lebensumstände und sein Verhalten die Annahme von Fluchtgefahr nicht rechtfertigten. Er beabsichtige nicht, sich dem Verfahren durch Flucht oder Untertauchen zu entziehen, sondern werde sich den Strafverfolgungsbehörden unbeschränkt zur Verfügung halten. Er verfüge zwischenzeitlich zusammen mit seiner langjährigen Partnerin, welche er kürzlich geheiratet habe, über eine feste Wohnadresse in E.________ (Ort), Frankreich. Aufgrund seiner Ausbildung würde er dort leicht eine Arbeit finden. Zwischenzeitlich habe er zwei Arbeitsstellen in Aussicht.