Das Regionalgericht bejahte die Fluchtgefahr und verwies zur Begründung hauptsächlich auf die früheren Haftanträge und -entscheide. Ergänzend hielt es fest, dass sich der Anreiz, sich dem Vollzug der Sanktion zu entziehen, aufgrund der nunmehr gerichtlich angeordneten stationären therapeutischen Massnahme intensiviert haben dürfte, zumal sich die für die Beurteilung des Haftgrunds der Fluchtgefahr wesentlichen Umstände nicht verändert hätten. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass seine Lebensumstände und sein Verhalten die Annahme von Fluchtgefahr nicht rechtfertigten.