Urteil des Bundesgericht 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.1). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die der mutmasslichen Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 4.1). 6.2 Das Regionalgericht bejahte die Fluchtgefahr und verwies zur Begründung hauptsächlich auf die früheren Haftanträge und -entscheide.