Der Gutachter empfahl eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Gemäss dessen Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung genügt ein ambulantes Setting nicht, da aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht damit gerechnet werden müsse, dass der Beschwerdeführer die Medikamente absetzen würde (Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. September 2023, S. 24 Z. 32 ff. [pag. 1771]).