1131 f. und 1145]). Dass der Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen sein muss, lässt sich auch aus seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2022 schliessen (Einvernahmeprotokoll vom 29. Juni 2022, S. 8 Z. 281- 308 und Z. 372-380 [pag. 651 und 652 f.]). Der Gutachter empfahl eine stationäre Massnahme gemäss Art.