Auf die gutachterlichen Ausführungen kann somit im vorliegenden Haftverfahren abgestellt werden. Der Gutachter diagnostizierte im Gutachten vom 19. Dezember 2022 eine Schizophrenie, wobei – unter anderem unter Hinweis auf das Protokoll der Hafteröffnung vom 29. Juni 2022 – beim Beschwerdeführer über viele Monate (eventuell Jahre) hinweg ein deutlicher Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn beschrieben wurde (Gutachten S. 32 f. und 46 [pag. 1131 f. und 1145]).