5.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf eine summarische Würdigung der Akten keine Hinweise erkennbar sind, welche darauf schliessen lassen, dass der Gutachter vorbefasst gewesen wäre und nicht auf die beigezogenen Unterlagen (einschliesslich die edierten Patientenakten) hätte abstellen dürfen. Es sind keine Gründe auszumachen, welche die gutachterlichen Ergebnisse und Empfehlungen offensichtlich in Frage stellen würden. Auf die gutachterlichen Ausführungen kann somit im vorliegenden Haftverfahren abgestellt werden.