ferner Gutachten S. 6 [pag. 1105]). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest Mitverfasser des sogenannten «récit» gewesen sein muss. Dessen Inhalt kann ihm somit sehr wohl angerechnet werden und es ist nicht zu beanstanden, das der Gutachter darauf abgestellt hat. 5.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gestützt auf eine summarische Würdigung der Akten keine Hinweise erkennbar sind, welche darauf schliessen lassen, dass der Gutachter vorbefasst gewesen wäre und nicht auf die beigezogenen Unterlagen (einschliesslich die edierten Patientenakten) hätte abstellen dürfen.