Das Gegenteil sei der Fall gewesen, habe der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung doch ausgeführt, einmal etwas geschrieben zu haben, ca. 70 Seiten, was dann noch mit esoterischem Inhalt angereichert worden sei. Er habe die Fassung veröffentlicht, welche von anderen umgeschrieben und verändert worden sei, d.h. mit spirituellen Elementen angereichert worden sei (Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. September 2023, S. 23 Z. 1 ff. [pag. 1770], S. 28 Z. 32 ff. [pag. 1775]; ferner Gutachten S. 6 [pag.