Jedenfalls kann der Beschwerdeführer aus diesen im vorliegenden Haftverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aktenkundig ist weiter, dass der begutachtende Psychiater anlässlich der Hauptverhandlung darauf hingewiesen hat, dass der Beschwerdeführer ihm nie gesagt habe, dass seine Ehefrau die Verfasserin des Dokuments «récit» gewesen sei. Das Gegenteil sei der Fall gewesen, habe der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung doch ausgeführt, einmal etwas geschrieben zu haben, ca. 70 Seiten, was dann noch mit esoterischem Inhalt angereichert worden sei.