6 2023 S. 42 unten [pag. 1789]). Weshalb dies nötig gewesen sein soll, wenn sie doch angeblich die Verfasserin des «récit» gewesen ist, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Die Aussagen der Ehefrau muten seltsam und taktisch an. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer aus diesen im vorliegenden Haftverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten.