Ihre Aussagen können bezüglich der fraglichen Dokumente nicht als in sich widerspruchfrei bezeichnet werden. Weiter fällt auf, dass ihr angebliches Geständnis gegenüber dem Beschwerdeführer, wonach sie die im Internet publizierten Dokumente verfasst haben will (Protokoll der Hauptverhandlung vom 4. September 2022, S. 9 Z. 11 f. [pag. 1756]), in zeitlicher Hinsicht mit dem Eintreffen des Vorabgutachtens zusammenfällt; also zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in welchem erstmals konkret eine stationäre Massnahme in Aussicht stand.