Seine diesbezüglichen Aussagen sowie diejenigen seiner Ehefrau können – v.a. aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens – zumindest derzeit nicht als glaubhaft bezeichnet werden. So räumte der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juni 2022 ein, Briefe an Botschaften geschrieben und versandt zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 29. Juni 2022, S. 8 Z. 305 ff. [pag. 651]). Seine Ehefrau gab anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. September 2023 zunächst zu Protokoll, dass das «récit» nur von ihr verfasst und publiziert worden sei und sie die Schreiben an Botschaften verfasst habe (Protokoll der Hauptverhandlung S. 8 Z. 32-35 und Z. 47 [pag.