1055 und 1058). Vor diesem Hintergrund kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen klarerweise fehlerhaft und mit grosser Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. Weiter vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzutun, dass das im Internet publizierte Dokument betreffend seine Erfindung resp. das Dokument «récit» von November/Dezember 2021 nicht von ihm stammt und ohne sein Wissen publiziert worden ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der Schreiben an die Botschaften. Seine diesbezüglichen Aussagen sowie diejenigen seiner Ehefrau können – v.a.