Im Vorabgutachten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum unter einem deutlichen psychotischen Zustandsbild gelitten habe, wobei diagnostisch am ehesten eine schizophrene Grunderkrankung oder eine isolierte wahnhafte Erkrankung in Frage komme. Dass der Beschwerdeführer offenbar relativ gut auf die antipsychotische Medikamentation reagiert habe, spreche eher für eine schizophrene Grunderkrankung. Das Zustandsbild habe offenbar schon länger bestanden (Vorabgutachten vom 23. September 2022, pag. 1052 ff.). Der Gutachter schloss schon damals auf Schuldunfähigkeit und empfahl ein geschlossenes und beschützendes Kliniksetting (a.a.O., pag. 1055 und 1058).