5 tung über von der Staatsanwaltschaft beigezogene Akten der UPD verfügt hatte, wobei dem Beschwerdeführer im Rahmen des diesbezüglichen Aktenbeizugs das rechtliche Gehör gewährt worden war (pag. 884 und 891). Im Vorabgutachten wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitraum unter einem deutlichen psychotischen Zustandsbild gelitten habe, wobei diagnostisch am ehesten eine schizophrene Grunderkrankung oder eine isolierte wahnhafte Erkrankung in Frage komme.