Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei im Zusammenhang mit der Entbindungserklärung nicht das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs führt nicht zur Nichtigkeit einer Entbindungserklärung, sondern lediglich zu deren Anfechtbarkeit. Hinzu kommt, dass für die abschliessende Würdigung/Prüfung des Gutachtens und dessen Verwertbarkeit letztlich das Sachgericht zuständig ist. Weshalb das Regionalgericht seine Argumentation im Plädoyer zu Unrecht verworfen haben soll, wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dargelegt.