Relevant ist vorliegend einzig, dass die Kompetenz des vorgenannten J.________ (Funktion) zur Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht von vorherein ausgeschlossen werden kann, zumal gemäss Art. 14b Abs. 3 DelDV GSI das Gesundheitsamt die Delegation der Unterschriftsberechtigung in seinem Orga- nisations- und Geschäftsreglement regelt und die Folgen einer von einer nicht berechtigten Person ausgestellten Entbindungserklärung nicht zwingend die Unverwertbarkeit des Gutachtens bedeuten würde. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei im Zusammenhang mit der Entbindungserklärung nicht das rechtliche Gehör gewährt worden.