Davon, dass der J.________ (Funktion) der Abteilung Aufsicht und Bewilligung geradezu offensichtlich nicht zuständig gewesen wäre, kann folglich nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer macht hierzu in der Beschwerde denn auch keine näheren Ausführungen. Einzig dem Plädoyer seines Verteidigers anlässlich der Hauptverhandlung kann entnommen werden, dass sich dieser damals insoweit auf Art. 14b der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, So- zial- und Integrationsdirektion (DelDV GSI;