Diese wurde von D.________, J.________ (Funktion) der Abteilung Aufsicht und Bewilligung des Gesundheitsamts des Kantons Bern, am 5. Oktober 2022 ausgestellt resp. von einer Drittperson in Vertretung des J.________ (Funktion) unterzeichnet. Gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. p der im Oktober 2022 geltenden Organisationsverordnung GSI (OrV GSI; BSG 152.221.121) ist das Gesundheitsamt für Entbindungen von der Schweigepflicht zuständig. Davon, dass der J.________ (Funktion) der Abteilung Aufsicht und Bewilligung geradezu offensichtlich nicht zuständig gewesen wäre, kann folglich nicht gesprochen werden.