Offensichtliche oder schwere Mängel können nicht ausgemacht werden. Dass der Gutachter auf die bei den UPD beigezogenen Patientenakten abgestellt hat, ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Tatsache, dass der Gutachter das 145 Seiten umfassende Dokument betreffend die Erfindung des Beschwerdeführers (nachfolgend: «récit»; pag. 1289 ff.) berücksichtigt hat. In den Akten befindet sich eine Entbindungserklärung betreffend die Patientenunterlagen der UPD. Diese wurde von D.________, J.________ (Funktion) der Abteilung Aufsicht und Bewilligung des Gesundheitsamts des Kantons Bern, am 5. Oktober 2022 ausgestellt resp.