4 fällt. Im Haftverfahren genügt eine summarische Prüfung, ob ein Beweismittel von vornherein an offensichtlichen oder schweren Mängeln leidet (Urteil des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 6.4.6 f.). 5.3 Gestützt auf die im Haftverfahren eingeschränkte Prüfung erachtet die Beschwerdekammer das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 19. Dezember 2022 als verständlich, nachvollziehbar und schlüssig. Offensichtliche oder schwere Mängel können nicht ausgemacht werden.