Beschluss Obergericht des Kantons Bern BK 23 164 vom 25. Mai 2023 E. 3.4). Dasselbe gilt, wenn Verwertbarkeitsfragen bei den übrigen Haftvoraussetzungen aufgeworfen werden (vgl. Urteil des Bundesgericht 1B_313/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.5.1). Die Beschwerdekammer hat somit vorliegend nicht abschliessend über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu befinden. Gleich verhält es sich mit der abschliessenden Würdigung des Gutachtens, welches ebenfalls in die Zuständigkeit des Sachgerichts und nicht des Haftgerichts