Auch wenn er sich am Tag der Vorfälle in einer psychisch schwierigen Verfassung befunden habe, bestünden im vorliegenden Verfahren keinerlei Belege dafür, dass er «fast ständig während eines Monats oder länger» unter Symptomen einer Schizophrenie gelitten habe, was indes für die Diagnosestellung erforderlich wäre. Weder im Gutachten noch in den Berichten der UPD werde näher dargelegt, worauf die Annahme, das «Wahnsystem dürfte sich bereits über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren etabliert haben», basiere, was den Schluss nahelege, dass sich diese Annahme einzig auf die Dokumente