Das Gutachten sei mangelhaft und unverwertbar, weshalb weder auf dessen Ergebnisse noch Empfehlungen abgestellt werden dürfe. Zur Begründung führt er aus, dass der Gutachter bereits anlässlich der Erstkonsultation vorbefasst gewesen sei, indem er die im Internet zu findenden Dokumente betreffend die Erfindung des Beschwerdeführers sowie weitere Dokumente (z.B. Schreiben/E-Mails an die Botschaft) vorgängig konsultiert habe. Weiter fusse das Gutachten auf Unterlagen, die einerseits nicht ihm zugeschrieben werden könnten und andererseits wegen – u.a. schwerer – formeller Fehler nicht verwertbar seien.