Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, entgegen der gutachterlichen Schlussfolgerung im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. Dezember 2022 (nachfolgend: Gutachten) im Tatzeitpunkt schuldfähig gewesen zu sein. Das Gutachten sei mangelhaft und unverwertbar, weshalb weder auf dessen Ergebnisse noch Empfehlungen abgestellt werden dürfe.