5. Der Beschwerdeführer dementiert den Haftgrund der Fluchtgefahr sowie die Verhältnismässigkeit der angeordneten Sicherheitshaft. Beiden ist gemein, dass er ein Abstellen auf die Schlussfolgerungen der forensisch-psychiatrischen Begutachtung bei der Beurteilung der Haftgründe in Abrede stellt, weshalb vorab auf seine diesbezüglichen Einwände einzugehen ist. 5.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, entgegen der gutachterlichen Schlussfolgerung im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 19. Dezember 2022 (nachfolgend: Gutachten) im Tatzeitpunkt schuldfähig gewesen zu sein.